Unsere Herzensangelegenheit
… ist es Kinder und Jugendlichen eine angemessene Ausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen, wenn eine Familie das notwendige Einkommen nicht aus eigenen Mitteln erwirtschaften kann.
Wie wir helfen
Heartworker e.V. unterstützt aktuell 80 Kinder auf ihrem Bildungsweg. Die Basis dafür bieten freie Spenden oder Patenschaften für Kinder und Jugendliche, die von Einzelpersonen, Familien und Firmen übernommen werden.
Bei Heartworker e.V. gelangt jeder gespendete Euro und jeder Patenschaftsbetrag ohne jeglichen Abzug von Verwaltungskosten zu 100% an sein Ziel. Das ist nur deshalb möglich, weil viele Mitglieder ehrenamtlich tätig sind und alle dennoch anfallenden Kosten von der Familie Hutner getragen werden.
Heartworker e.V. ist vom Finanzamt Memmingen als gemeinnützige Einrichtung anerkannt.
Unsere Geschichte
Bei einer Ayurvedakur in Sri Lanka 2012 lernte Michael Hutner den Arzt Dr. Buddhike kennen. Er bewunderte nicht nur seine medizinischen Fähigkeiten, sondern auch sein soziales Engagement. Durch seine Vermittlung entstanden die ersten Kontakte zu den Patenkindern Vorort. Bei sechs weiteren Aufenthalten in Sri Lanka wurden die Kontakte erweitert und intensiviert. Dabei sind ganz besondere langjährige Beziehungen entstanden.
Dasuni und Samith wurden selbst als Patenkinder ab 2012 bzw. 2013 gefördert und gehören heute zum Heartworker e.V. Team Vorort. Dasuni hat Modedesign studiert und arbeitet als Marketingleiterin, Samith ist Therapeut für ayurvedische Medizin. Ehrenamtlich sind sie für Organisation und Verwaltung unserer Projekte im Einsatz.
Unser Vorstand
Michael Hutner
1. Vorsitzender
Steffi Schenkewitz
2. Vorsitzende
Claudia Engel-Hutner
Schriftführerin
Brigitte Alt
Kassiererin
Weitere Infos
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Heartworker e.V.
Steinbacher Straße 10
87758 KronburgEingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen
unter der Vereinsregisternummer 201029Gegründet 2019 in Memmingen
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen “Heartworker e.V“. Der Sitz des Vereins ist Kronburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die nationale und internationale Förderung von hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Projekte in Sri Lanka, für die Unterstützung bei der Schulbildung/Studium oder bei der Berufsbildung, zum Beispiel durch Zuschüsse zum Schulgeld, die Übernahme von Fahrtkosten, der Kauf von Lernmaterial wie Bücher oder Computer, die Übernahme von Kursgebühren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedereintritt
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§ 6 Mitgliederaustritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im Falle einer gesetzlichen Bestimmung, was das Versammlungsrecht betrifft, können sich die Mitglieder auch Digital treffen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Verein Ärzte ohne Grenzen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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Der Verein Heartworker e.V. ist durch den Bescheid des Finanzamtes Memmingen- Mindelheim, Steuer-Nr. 138/109/00509 als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienend mit gültigem Bescheid vom 14.12.2020 nach §§ 51 ff der Abgabenordnung, anerkannt.